Einigungsvertrag

Auszüge aus dem Vertrag zwischen der

 Deutschen Demokratischen Republik

und der

Bundesrepublik Deutschland

 über die Herstellung der Einheit Deutschlands


- Einigungsvertrag -

vom 31. August 1990

B. Geschäftsbereiche

Kapitel XI, Bundesminister für Verkehr, Sachgebiet B: Straßenverkehr, Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. …

2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489), mit folgenden Maßgaben:

(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über Bau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig, wenn sie

    1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29) den Bestimmungen des § 35 a [Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme ] Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind), §§ 35 g [Feuerlöscher in Kraftomnibussen] ,  35 h [Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen], 36 Abs. 2 a [Bereifung und Laufflächen] Satz 2 und 3, § 41 Abs., 14 [Bremsen und Unterlegkeile] sowie §§ 53 a [Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler] und 54 b [Windsichere Handlampe (für Kraftomnibusse)] entsprechen,

    2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56
    [Rückspiegel und andere Spiegel ] Abs. 3, §§ 57 a [Fahrtschreiber und Kontrollgerät], 58 [Geschwindigkeitsschilder] entsprechen,
     

    3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 [Bremsen für Anhänger mit Druckluftbremsanlage] entsprechen.

(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig. im Sinne des § 35 h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35 g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53 a Abs. 1 und 2.

3. …

4. 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2412) mit folgender Maßgabe:

In § 1 entfallen die Worte „oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind".